Rechtstracker.at

§ 3b ApoG

Fassungen
05.06.2008 bis 17.01.2016 — BGBl. I Nr. 75/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3b heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 3b18.01.201628.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 3b05.06.200817.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 75/2008
§ 3b01.01.200304.06.2008 BGBl. I Nr. 5/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 b

Inkrafttretensdatum

05.06.2008BGBl. I Nr. 75/2008

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016danach: BGBl. I Nr. 9/2016

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Allgemeine Berufsberechtigung

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Für die Ausübung des Berufes des Apothekers in Österreich ist eine allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Die allgemeine Berufsberechtigung ist gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      das Staatliche Apothekerdiplom gemäß Paragraph 3 a, oder ein Ausbildungsnachweis nach Paragraph 3 c,,
    2. Ziffer 2
      die Zuverlässigkeit und
    3. Ziffer 3
      die für die Ausübung des Apothekerberufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
    vorliegen.
  2. Absatz 2,Nicht zuverlässig im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist, wer insbesondere
    1. Ziffer eins
      wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint, oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund eines behördlichen oder berufsgerichtlichen Verbotes den Apothekerberuf nicht ausüben darf.
  3. Absatz 3,Das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, vor, hat die Österreichische Apothekerkammer mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40098471

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P3b/NOR40098471