Rechtstracker.at

§ 3d ApoG

Fassungen
05.06.2008 bis 17.01.2016 — BGBl. I Nr. 75/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3d heute29.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 22/2024
§ 3d18.01.201628.03.2024 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 3d05.06.200817.01.2016 BGBl. I Nr. 75/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekengesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 d

Inkrafttretensdatum

05.06.2008BGBl. I Nr. 75/2008

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016danach: BGBl. I Nr. 9/2016

Abkürzung

ApoG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Aberkennung und Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung

Paragraph 3 d,

  1. Absatz eins,Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers ist von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid abzuerkennen, wenn sich herausstellt, dass das Vorliegen der Zuverlässigkeit oder einer wesentlichen Voraussetzung zur Anerkennung eines Ausbildungsnachweises bei Beurteilung der allgemeinen Berufsberechtigung zu Unrecht als erfüllt beurteilt worden ist.
  2. Absatz 2,Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers erlischt, wenn in einem Disziplinarerkenntnis ein Verbot der Berufsausübung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, Apothekerkammergesetz 2001 ausgesprochen wird.
  3. Absatz 3,Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz eins, gestellt werden.
  4. Absatz 4,Im Falle des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung nach Absatz 2, kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens drei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden, für die dem Antragsteller die Berufsausübung untersagt worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40098473

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1907/5/P3d/NOR40098473