Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2008RGBl. Nr. 5 aus 1907, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3dParagraph 3 d
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Aberkennung und Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung
§ 3d.Paragraph 3 d,
(1)Absatz eins,Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers ist von der Österreichischen Apothekerkammer mit Bescheid abzuerkennen, wenn sich herausstellt, dass das Vorliegen der Zuverlässigkeit oder einer wesentlichen Voraussetzung zur Anerkennung eines Ausbildungsnachweises bei Beurteilung der allgemeinen Berufsberechtigung zu Unrecht als erfüllt beurteilt worden ist.
(2)Absatz 2,Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers erlischt, wenn in einem Disziplinarerkenntnis ein Verbot der Berufsausübung gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 Apothekerkammergesetz 2001 ausgesprochen wird.Die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers erlischt, wenn in einem Disziplinarerkenntnis ein Verbot der Berufsausübung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 6, Apothekerkammergesetz 2001 ausgesprochen wird.
(3)Absatz 3,Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 gestellt werden.Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Absatz eins, gestellt werden.
(4)Absatz 4,Im Falle des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung nach Abs. 2 kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens drei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden, für die dem Antragsteller die Berufsausübung untersagt worden ist.Im Falle des Erlöschens der allgemeinen Berufsberechtigung nach Absatz 2, kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens drei Monate vor Ablauf der Frist gestellt werden, für die dem Antragsteller die Berufsausübung untersagt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
NOR40098473