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Art. 60 Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Fassungen
ab 01.01.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 60 heute01.01.2008 § → § · 1 Dokument
Art. 6012.08.200631.12.2007 § → § BGBl. III Nr. 63/2012 · 2 Dokumente
Art. 6017.02.199931.12.2007 BGBl. III Nr. 105/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 60

Inkrafttretensdatum

01.01.2008BGBl. I Nr. 2/2008

Außerkrafttretensdatum

11.08.2006ersetzt durch BGBl. III Nr. 63/2012

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 60

Sonderverfahren zur Änderung der, Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9

  1. Absatz eins,Jeder nach Artikel 59 Absätze 1 und 2 geprüfte Vorschlag einer Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 tritt an dem Tag in Kraft, den der Verwaltungsausschuß bei Annahme des Vorschlags festsetzt, es sei denn, daß zu einem früheren Zeitpunkt, den der Verwaltungsausschuß bei gleicher Gelegenheit festsetzt, ein Fünftel der Staaten, die Vertragsparteien sind, oder fünf dieser Staaten - je nachdem, welche Zahl geringer ist - dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifizieren, daß sie Einwendungen gegen die Änderung erheben. Die in diesem Absatz erwähnten Daten setzt der Verwaltungsausschuß mit einer Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder fest.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz 1 angenommene Änderung tritt bei ihrem Inkrafttreten für alle Vertragsparteien an die Stelle aller bisherigen Bestimmungen, auf die sie sich bezieht.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004271

Dokumentnummer

NOR40098533