Rechtstracker.at

§ 50b HSWO 2005

Fassungen
20.05.2008 bis 02.10.2008 — BGBl. II Nr. 164/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50b03.10.200830.09.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014
§ 50b20.05.200802.10.2008 BGBl. II Nr. 164/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50 b

Inkrafttretensdatum

20.05.2008BGBl. II Nr. 164/2008

Außerkrafttretensdatum

02.10.2008

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Wahl der Studiengangsvertretung

Paragraph 50 b, (1) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist innerhalb der letzten beiden Monate des Studienjahres vom Erhalter bzw. von einer vom Erhalter bestimmten Person, die nicht dem Kreis der Wahlberechtigten angehören darf, in geheimer Abstimmung durchzuführen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studiengangs unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. In die jeweilige Studiengangsvertretung sind drei Studiengangsvertreterinnen bzw. Studiengangsvertreter zu wählen.

  1. Absatz 2,Zeit, Ort und Dauer der Wahl sind den Studierenden nach Absprache mit der Fachhochschul-Studienvertretung rechtzeitig durch Aushang sowie gegebenenfalls auch durch Verlautbarung bekannt zu geben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeitpunkt der Wahl so festgelegt wird, dass möglichst viele Studierende des entsprechenden Studiengangs in der Fachhochschule bzw. an den Fachhochschul-Studiengängen anwesend sind.
  2. Absatz 3,Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl haben ihre Kandidatur bis längstens drei Wochen vor der Wahl dem Erhalter bzw. der vom Erhalter bestimmten Person in schriftlicher Form unter sinngemäßer Verwendung der Anlage 4 bekannt zu geben. Wenn sich für einen Studiengang weniger Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bewerben, als Mandate zu vergeben sind, reduziert sich die Kandidaturfrist auf eine Woche vor der Wahl. Die Wahlen haben zu einem Termin stattzufinden, der es ermöglicht die Fachhochschul-Studienvertretung fristgerecht zu konstituieren.
  3. Absatz 4,Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat die Wahlberechtigung in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch die Vorlage des Ausweises für Studierende zu überprüfen.
  4. Absatz 5,Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat Stimmzettel mit den Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten des jeweiligen Studiengangs in ausreichender Anzahl vorzubereiten. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel dürfen maximal so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie Mandate vergeben werden. Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden des Erhalters durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben.
  5. Absatz 6,Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Gegebenenfalls ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch das Aufstellen von Wahlzellen zu gewährleisten.
  6. Absatz 7,Die Mandate für die Studiengangsvertretung werden an die Kandidatinnen oder Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenanzahl usw. zufällt. Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen. Haben nach dieser Berechnung auf das zuletzt zu vergebende Mandat mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los. Die Mandatarinnen oder Mandatare der Studiengangsvertretung wählen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, HSG bei der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Studiengangsvertretung.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2008

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40098573