Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Übergangsbestimmung
§ 63. (1) Bis zur Konstituierung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf Grund des § 38 Abs. 2 HSG 1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005, übernimmt die bisherige bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission deren Aufgaben.Paragraph 63, (1) Bis zur Konstituierung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf Grund des Paragraph 38, Absatz 2, HSG 1998, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2005,, übernimmt die bisherige bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission deren Aufgaben.
(2)Absatz 2,Abweichend von § 4 Abs. 6 hat der erstmalige Zusammenschluss zu Klubs nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2005 ehestmöglich nach der Konstituierung der Bundesvertretung der Studierenden zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 4, Absatz 6, hat der erstmalige Zusammenschluss zu Klubs nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2005 ehestmöglich nach der Konstituierung der Bundesvertretung der Studierenden zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005 dürfen auch die Formulare gemäß den Anlagen zur Hochschülerschaftswahlordnung 2001 (HSWO 2001), BGBl. II Nr. 122/2001, weiterhin verwendet werden.Im Rahmen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005 dürfen auch die Formulare gemäß den Anlagen zur Hochschülerschaftswahlordnung 2001 (HSWO 2001), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 122 aus 2001,, weiterhin verwendet werden. (4)Absatz 4,Bis zur Erlassung einer Satzung an Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen durch die Fachhochschul-Studienvertretung wird für die konsekutiven, facheinschlägigen Bachelor-, Master- und Diplomstudiengänge eine gemeinsame Studiengangsvertretung gewählt.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft, Hochschülerinnenschaftswahl,
Bacherlorstudiengang, Masterstudiengang
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Dokumentnummer
NOR40098580