Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kennzeichnungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Chargenbezeichnung
§ 20.Paragraph 20,
Die Kennzeichnung hat die Chargenbezeichnung gemäß § 2 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes zu enthalten. Der Chargenbezeichnung ist eine der Bezeichnungen „Charg. B“, „Ch. B.“, „Ch.-B“, „Charg. Nr.“, „Ch. Nr.“ oder „Ch.“ voranzustellen. Weitere geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig. Die Kennzeichnung hat die Chargenbezeichnung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Arzneimittelgesetzes zu enthalten. Der Chargenbezeichnung ist eine der Bezeichnungen „Charg. B“, „Ch. B.“, „Ch.-B“, „Charg. Nr.“, „Ch. Nr.“ oder „Ch.“ voranzustellen. Weitere geeignete und allgemein verständliche Abkürzungen sind zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2019
Dokumentnummer
NOR40098623