Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
29.05.2008 bis 01.02.2019 — BGBl. II Nr. 174/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3402.02.201928.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 35/2019 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2025
§ 3429.05.200801.02.2019 BGBl. II Nr. 174/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

29.05.2008BGBl. II Nr. 174/2008

Außerkrafttretensdatum

01.02.2019danach: BGBl. II Nr. 35/2019

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Arzneispezialitäten für Tiere, Wartezeit

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Bei Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren hat die Kennzeichnung die Worte „für Tiere“ unter Angabe der Zieltierarten zu enthalten.
  2. Absatz 2,Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, hat die Kennzeichnung die Wartezeit oder den Hinweis „Wartezeit: nicht erforderlich“ zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Wartezeit ist in Tagen, berechnet nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung, anzugeben. Gesondert anzugeben sind
    1. Ziffer eins
      unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten, und
    2. Ziffer 2
      Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.
    Diesen Angaben ist die Bezeichnung „Wartezeit“ voranzustellen.
  4. Absatz 4,Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, sind durch den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen“ zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, sind gemäß dem Futtermittelgesetz 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, und durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel“ zu kennzeichnen.
  6. Absatz 6,Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, sind
    1. Ziffer eins
      gemäß dem Futtermittelgesetz 1999,
    2. Ziffer 2
      durch Angabe von Art und Menge der im Futtermittelanteil enthaltenen Bestandteile, und
    3. Ziffer 3
      durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel-Vormischung“
    zu kennzeichnen.
  7. Absatz 7,Als kleinvolumige Abpackungen gelten bei Tierarzneispezialitäten Abpackungen, deren Rauminhalt 20 ml nicht übersteigt.
  8. Absatz 8,Kleinvolumige Abpackungen müssen, sofern es sich um Primärverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß Paragraph 3, (Bezeichnung), gegebenenfalls Angaben zu den Zieltierarten, Paragraph 4,, Paragraph 5, (qualitative und quantitative Zusammensetzung), Paragraph 10, (Inhalt nach Gewicht, Volumen oder Einheit), Paragraph 11, (Hinweise zur und Art(en) der Anwendung), Paragraph 34, (Wartezeit), Paragraph 15, (Verfalldatum), Paragraph 20, (Chargenbezeichnung), und der Kurzbezeichnung des Zulassungsinhabers gekennzeichnet sein. Bei Arzneispezialitäten zur Injektion hat die Kennzeichnung zutreffendenfalls die Angabe des Lösungsmittels zu enthalten, sofern es sich nicht um Aqua ad injectionem handelt.
  9. Absatz 9,Primärverpackungen in Form von Blisterpackungen müssen, sofern es sich um Innenverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß Paragraph 3, (Bezeichnung), Paragraph 4,, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, (Name des Zulassungsinhabers bzw. Registrierungsinhabers), Paragraph 15, (Verfalldatum) und Paragraph 20, (Chargenbezeichnung) gekennzeichnet sein.
  10. Absatz 10,Bei den Angaben gemäß Paragraph 3, muss die Darreichungsform nicht angegeben werden, wenn dadurch die Arzneimittelsicherheit nicht gefährdet ist.
  11. Absatz 11,Sofern aus der Bezeichnung gemäß Absatz 8 und 9 und gegebenenfalls aus den Angaben zu den Zieltierarten gemäß Absatz 8, nicht hervorgeht, dass es sich um eine Arzneispezialität zur ausschließlichen Anwendung an Tieren handelt, hat die Kennzeichnung die Worte „Für Tiere“ zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098637