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§ 2 SchFG

Fassungen
05.06.2008 bis 25.03.2009 — BGBl. I Nr. 78/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute24.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 35/2025
§ 217.01.202223.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 230/2021
§ 231.12.202116.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 230/2021
§ 201.12.201830.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 82/2018
§ 207.08.201330.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 231.12.201006.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 226.03.200930.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 205.06.200825.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 78/2008
§ 210.06.200504.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 201.07.199709.06.2005 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

05.06.2008BGBl. I Nr. 78/2008

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009danach: BGBl. I Nr. 17/2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten als

  1. Ziffer eins
    "Fahrzeuge": Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Fahrgastschiffe, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (Paragraph 2, Ziffer 2, des Seeschiffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,);
  2. Ziffer 2
    "Fahrgastschiffe": Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind;
  3. Ziffer 3
    "Kleinfahrzeuge": Fahrzeuge, deren Länge gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;
  4. Ziffer 4
    "Sportfahrzeug": Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
  5. Ziffer 5
    "Fähre": Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;
  6. Ziffer 6
    "Schwimmendes Gerät": schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);
  7. Ziffer 7
    "Motorfahrzeug": Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
  8. Ziffer 8
    "Segelfahrzeug": Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;
  9. Ziffer 9
    "Ruderfahrzeug": Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft erhält;
  10. Ziffer 10
    "Raft": aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit (Wildwasser) bestimmt ist und auf Grund seiner Bauart die Beförderung von mindestens vier Personen zuläßt;
  11. Ziffer 11
    "Verband": Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder gekuppelten Fahrzeugen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;
  12. Ziffer 12
    "Schwimmkörper": Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
  13. Ziffer 13
    "Floß": schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;
  14. Ziffer 14
    "Schwimmende Anlage": schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
  15. Ziffer 15
    "Länge": Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);
  16. Ziffer 16
    "Antriebsleistung": Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der Propellerwelle;
  17. Ziffer 17
    "Schiffahrtszeichen": Zeichen, die der Verkehrsregelung oder der Bezeichnung des Fahrwassers oder der Fahrrinne dienen;
  18. Ziffer 18
    "Wasserstraße": Gewässer, auf dem wegen seiner besonderen Bedeutung für die gewerbsmäßige Schiffahrt oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Schiffahrt gestellt und Maßnahmen zur Gewährleistung der Flüssigkeit des Verkehrs, der Ordnung an Bord sowie der Ordnung beim Stilliegen getroffen werden müssen;
  19. Ziffer 19
    "Schiffahrtsanlage": Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage;
  20. Ziffer 20
    "Hafen": Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;
  21. Ziffer 21
    "Landungsplatz": jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
  22. Ziffer 22
    "Liegeplatz": ein zum Stilliegen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern bestimmter Platz;
  23. Ziffer 23
    "Lände": Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
  24. Ziffer 24
    "Versorgungsanlage": Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
  25. Ziffer 25
    "Sportanlage": Schiffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
  26. Ziffer 26
    "Treppelweg": an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;
  27. Ziffer 27
    "Verfügungsberechtigter": ein auf Grund eines Rechtstitels zur Benützung einer Sache Berechtigter (zB Eigentümer, Bestandnehmer, Leasingnehmer, Entlehner);
  28. Ziffer 28
    "Linienverkehr": eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen zwischen bestimmten Anlegestellen;
  29. Ziffer 29
    "Gelegenheitsverkehr": eine dem öffentlichen Verkehr dienende, nicht fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen;
  30. Ziffer 30
    "Remork": das Schleppen, Schieben oder gekuppelte Mitführen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, soweit diese nicht in der Verfügungsberechtigung des Remorkierenden stehen, mit Motorfahrzeugen;
  31. Ziffer 31
    "Fährverkehr": eine dem öffentlichen Verkehr dienende, fahrplanmäßige Beförderung von Fahrgästen oder Gütern zwischen bestimmten Anlegestellen einander gegenüberliegender Ufer eines Gewässers;
  32. Ziffer 32
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2008,)
  33. Ziffer 33
    "Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)":
    Schwimmkörper mit weniger als 4 m Länge, der mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist und der dazu bestimmt ist, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien;
  34. Ziffer 34
    „Binnenschifffahrtsinformationsdienste (River Information Services – RIS)“: die harmonisierten Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich – sofern technisch durchführbar – der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern; RIS betreffen nicht die internen kommerziellen Tätigkeiten zwischen beteiligten Unternehmen, sind jedoch offen für die Verknüpfung mit geschäftlichen Aktivitäten; RIS umfassen Dienste wie Fahrwasser- und Verkehrsinformationen, Verkehrsmanagement, Unterstützung der Unfallbekämpfung, Informationen für das Transportmanagement, Statistik und Zolldienste sowie Wasserstraßenabgaben und Hafengebühren;
  35. Ziffer 35
    „Fahrwasserinformation“: geographische, hydrologische und administrative Angaben über die Wasserstraße (das Fahrwasser). Die Fahrwasserinformation ist eine unidirektionale Information: Land-Schiff oder Land-Büro (des Nutzers);
  36. Ziffer 36
    „Taktische Verkehrsinformation“: die Information, die die unmittelbaren Navigationsentscheidungen in der tatsächlichen Verkehrssituation und der näheren geographischen Umgebung beeinflusst;
  37. Ziffer 37
    „Strategische Verkehrsinformation“: die Information, die die mittel- und langfristigen Entscheidungen der RIS-Benutzer beeinflusst;
  38. Ziffer 38
    „RIS-Anwendung“: die Bereitstellung von Binnenschifffahrtsinformationsdiensten über spezialisierte Systeme;
  39. Ziffer 39
    „RIS-Zentrum“: der Ort, an dem die RIS-Dienste durch das Betriebspersonal verwaltet werden;
  40. Ziffer 40
    „RIS-Benutzer“: alle Nutzergruppen wie Schiffsführer, RIS-Betriebspersonal, Betreiber von Schleusen, Wasserstraßenverwaltungen, Hafen- und Terminalbetreiber, Personal in den Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanager, Verlader und Frachtmakler;
  41. Ziffer 41
    „Interoperabilität“: die Harmonisierung der Dienste, Dateninhalte, Datenaustauschformate und Frequenzen, die RIS-Benutzern europaweit Zugang zu den gleichen Diensten und Informationen gewährt.

Schlagworte

Sportzweck, Schleppgerät

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40098849