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§ 57 SchFG

Fassungen
05.06.2008 bis 25.03.2009 — BGBl. I Nr. 78/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute26.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 17/2009
§ 5705.06.200825.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 78/2008
§ 5701.07.199704.06.2008 BGBl. I Nr. 62/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

05.06.2008BGBl. I Nr. 78/2008

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009danach: BGBl. I Nr. 17/2009

Abkürzung

SchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

3. Hauptstück

Errichtung und Betrieb von Schiffahrtsanlagen

Beschränkungen für die Errichtung bestimmter Schiffahrtsanlagen

Paragraph 57, (1) Auf Wasserstraßen dürfen nur frei fahrende Fähren neu errichtet werden; abweichend davon dürfen auf dem Wiener Donaukanal auch Hochseilfähren neu errichtet werden.

  1. Absatz 2,Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, die nicht mit Wasser mischbar sind, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn die Ausbreitung dieser Güter nach einem Austritt während des Umschlags durch technische Einrichtungen verhindert wird.
  2. Absatz 3,Umschlagsanlagen für flüssige gefährliche Güter als Massengut, deren Flammpunkt unter 60°C liegt, dürfen außerhalb von Häfen nur dann neu errichtet oder wesentlich geändert werden und frühere derartige Anlagen dürfen nur dann wieder verwendet werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass bei einem Austritt dieser Güter während des Umschlags keine zündfähigen Gaswolken entstehen können, die durch vorbeifahrende Fahrzeuge zur Explosion gebracht werden könnten. Durch Verordnung sind unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der internationalen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter nähere Bestimmungen hinsichtlich der für den Nachweis zu berücksichtigenden Schadensfälle und sonstiger Rahmenbedingungen zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2009

Gesetzesnummer

10012703

Dokumentnummer

NOR40098854