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§ 110 WVO

Fassungen
07.06.2008 bis 14.09.2009 — BGBl. II Nr. 186/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11015.09.200931.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 11007.06.200814.09.2009 § → § BGBl. II Nr. 186/2008
§ 11013.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

07.06.2008BGBl. II Nr. 186/2008

Außerkrafttretensdatum

14.09.2009

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph eins Punkt 10

Schiffsurkunden

  1. Ziffer eins
    Im internationalen Verkehr müssen an Bord der Fahrzeuge, ausgenommen Seeschiffe, mitgeführt werden:
    1. Litera a
      Zulassungsurkunde (Schiffsattest),
    2. Litera b
      Eichschein, nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung,
    3. Litera c
      Besatzungsliste, ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben,
    4. Litera d
      Schiffstagebuch, nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
    5. Litera e
      an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung auch die nach ADN-D 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden
    sowie sonstige die Schifffahrt betreffende Urkunden, die aufgrund internationaler Übereinkommen oder Vereinbarungen erforderlich sind, und das Schiffsführerzeugnis oder die Schiffsführerzeugnisse des Schiffsführers oder der Schiffsführer und für die anderen Mitglieder der Besatzung das ordnungsgemäß ausgefüllte Schifferdienstbuch.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, sind für Kleinfahrzeuge die Urkunden gemäß Litera b und d nicht erforderlich. Für Kleinfahrzeuge, die Sport- oder Erholungszwecken dienen (Sportfahrzeuge), ist ferner die Urkunde gemäß Litera c, nicht erforderlich; die Urkunde gemäß Litera a, kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden.
  3. Ziffer 3
    An Bord von Schwimmkörpern muss sich eine nationale Fahrterlaubnis befinden.
  4. Ziffer 4
    Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
  5. Ziffer 5
    Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters nicht mitgeführt zu werden, an dem ein Metallschild nach folgendem Muster angebracht ist:

     _______________________________________________________________

      Amtliche Nummer:

      Nummer der Zulassungsurkunde:

      Zuständige Behörde:

      Gültig bis:

     _______________________________________________________________

Diese Angaben müssen in gut lesbaren Schriftzeichen von mindestens 6 mm Höhe eingraviert oder eingeschlagen sein. Das Metallschild muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Es muss gut sichtbar und dauerhaft hinten an der Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf dem Metallschild mit denen in der Zulassungsurkunde des Schubleichters muss von der zuständigen Behörde durch ihr auf dem Metallschild eingeschlagenes Zeichen bestätigt sein. Zulassungsurkunde und Eichschein sind vom Eigentümer des Schubleichters aufzubewahren.

Schlagworte

Sportzweck

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40098926