Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise – Slowenien
§ 6.Paragraph 6,
Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern
sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und
eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Slowenien ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG).(Artikel 23 Absatz 5, Richtlinie 2005/36/EG).
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2013
Dokumentnummer
NOR40099048