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§ 10 ZÄ-EWRV 2008

Fassungen
20.10.2007 bis 19.01.2024 — BGBl. II Nr. 194/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute20.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 17/2024
§ 1020.10.200719.01.2024 BGBl. II Nr. 194/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.10.2007BGBl. II Nr. 194/2008

Außerkrafttretensdatum

19.01.2024danach: BGBl. II Nr. 17/2024

Abkürzung

ZÄ-EWRV 2008

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise – Rumänien

Paragraph 10,

Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die in Rumänien Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens am 1. Jänner 2007 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen rumänischen Behörde beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass die betreffende Person

  1. Ziffer eins
    während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin in Rumänien ausgeübt hat oder ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG von der zuständigen rumänischen Behörde bescheinigt wird, und
  2. Ziffer 2
    berechtigt ist, diese Tätigkeit unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber/Inhaberinnen des in der Anlage für Rumänien angeführten Ausbildungsnachweises
(Artikel 37 Absatz eins, Richtlinie 2005/36/EG).

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40099052