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§ 69 KDV 1967

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

26.06.2008BGBl. II Nr. 220/2008

Außerkrafttretensdatum

27.04.2010danach: BGBl. II Nr. 124/2010

Abkürzung

KDV 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 69,

  1. Absatz eins,Paragraph eins b, Absatz 2 und Paragraph 54 a, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2003 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  2. Absatz 2,Paragraph eins d, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 16. Oktober 2002 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Weiters gilt Paragraph eins d, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, nicht für Fahrzeuge der Klasse M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen oder einer Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg und nicht mehr als 3 500 kg und N1 Gruppen römisch zwei und römisch drei, die vor dem 1. Jänner 2003 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  3. Absatz 2 a,Paragraph eins d, Absatz eins, (Tabelle) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001,

    Ziffer 4 Punkt eins Punkt eins und 4 Punkt 2 Punkt eins, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2001 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;

    Ziffer 4 Punkt eins Punkt 4 und 4 Punkt 2 Punkt 4, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2001, bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2002 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;

    Ziffer 4 Punkt eins Punkt 3 und 4 Punkt 2 Punkt 3, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2002 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;

    Ziffer 4 Punkt eins Punkt 2 und 4 Punkt 2 Punkt 2, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2003 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2003 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeuge, deren Motoren bereits vor diesen Terminen hergestellt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen jeweils noch zwei Jahre nach den genannten Terminen erstmals zum Verkehr zugelassen werden.

  1. Absatz 3,Paragraph 4, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 4. Februar 2004 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 3. Februar 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Reifen, die nicht dem Paragraph 4, Absatz 3 a und 3 b in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, entsprechen, dürfen nach dem 30. September 2009 nicht mehr feilgeboten werden, wobei dies für Reifen für Fahrzeuge der Klasse M1 mit einer Nennbreite von
    1. Ziffer eins
      mehr als 185 mm und nicht mehr als 215 mm erst ab 30. September 2010 und
    2. Ziffer 2
      mehr als 215 mm erst ab 30. September 2011 gilt.
  2. Absatz 4,Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  3. Absatz 5,Paragraph 7, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  4. Absatz 6,Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41 und Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, gelten nicht für Fahrzeuge, deren Type vor dem 13. Februar 2004 bereits genehmigt worden ist; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 12. Februar 2005 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Fahrzeuge, die Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41 und Paragraph 49, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, nicht entsprechen, dürfen noch bis 12. Februar 2005 einzeln genehmigt und erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  5. Absatz 7,Ausgegebene Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, entsprechen, sind weiterhin gültig. Vor dem 1. November 2002 vergebene Wechselkennzeichen für ein Motorrad und ein dreirädriges Kraftfahrzeug bleiben bis zu einem allfälligen Fahrzeugwechsel weiter aufrecht.
  6. Absatz 8,Für freigehaltene Kennzeichen dürfen bei einer Zulassung nach dem 1. November 2002 Kennzeichentafeln, die nicht der Anlage 5e in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002, entsprechen, nicht mehr ausgefolgt werden. Hat der Zulassungsbesitzer nicht rechtzeitig neue EU-Tafeln bestellt, wird ihm bei der Zulassung ein neues Kennzeichen zugewiesen und es werden neue EU-Tafeln ausgefolgt. Wenn er innerhalb der Freihaltungsfrist neue EU-Tafeln mit dem bisherigen Kennzeichen bestellt, kann er das bisherige Kennzeichen nachträglich wieder zugewiesen und die Kennzeichentafeln mit EU-Emblem ausgefolgt bekommen.
  7. Absatz 9,Paragraph eins a, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Oktober 2005 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2012 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  8. Absatz 10,Paragraph eins d, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg, und der Klasse N1, Gruppe römisch eins dürfen nach dem 31. Dezember 2005 und solche Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppen römisch zwei und römisch drei und der Klasse M mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  9. Absatz 11,Paragraph eins i, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Oktober 2004 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  10. Absatz 12,Paragraph 8, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2007 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  11. Absatz 13,Paragraph 17 i, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 9. Mai 2004 genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 8. Mai 2005 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  12. Absatz 14,Anlage 1 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2004,

    Ziffer eins Punkt eins, und Ziffer eins Punkt 2, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 17. Juni 2002 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;

    Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins,, Ziffer 2 Punkt eins Punkt 3, und Ziffer 2 Punkt 2, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2003 bereits genehmigt worden sind (für spezielle Fahrzeuge wie zweirädrige Trial- oder Endurokrafträder gilt hierfür der 1. Jänner 2004); diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2004 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden (für spezielle Fahrzeuge wie zweirädrige Trial- oder Endurokrafträder gilt hierfür der 30. Juni 2005);

    Ziffer 2 Punkt eins Punkt 2, und Ziffer 2 Punkt eins Punkt 4, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden; für Fahrzeugtypen einer Kleinserie (d.h. nicht mehr als 5000 verkaufte Einheiten innerhalb der EU pro Jahr) gilt hierfür der 31. Dezember 2007.

  13. Absatz 15,Paragraph 19 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 535 aus 2004, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2005 bereits zugelassen worden sind. Diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  14. Absatz 16,Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Fahrzeuge der Finanzverwaltung mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches „ZW“ dürfen weiterhin geführt werden. Bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Motorräder, die nicht der Anlage 5e in der Fassung BGBL römisch zwei Nr. 535 aus 2004, entsprechen, sind weiterhin gültig.
  15. Absatz 17,Paragraph eins d, Absatz 9, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gilt nicht für Austauschkatalysatoren, die bereits vor dem 18. Mai 2006 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  16. Absatz 18,Paragraph eins i, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 7 b,, Paragraph 41, Absatz 4 und Paragraph 52, Absatz 4,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Paragraph 4, Absatz 3 a, 3 b und 3 c in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gelten nicht für Reifen, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  17. Absatz 19,Paragraph 17 b, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2008 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Elektrische/elektronische Unterbaugruppen, Teile und Ausrüstungsgegenstände, die unter die Bestimmungen des Paragraph 17 b, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, fallen, dürfen nach dem 31. Dezember 2007 nicht mehr feilgeboten werden, wenn sie nicht den Bestimmungen der Richtlinie 72/245/EWG in der Fassung 2004/104/EG entsprechen.
  18. Absatz 20,Paragraph 17 i, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 31. Dezember 2006 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  19. Absatz 21,Paragraph 18 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen aber nach dem 31. Oktober 2007, im Fall von Fahrzeugen der Klasse M1 und N1 nach dem 25. Jänner 2010 nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
  20. Absatz 22,Paragraph 64 b, Absatz 6 und Paragraph 65 b,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005,, sind auf die Ausbildung von Fahrschülern anzuwenden, die den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung nach dem 31. Dezember 2005 bei der Behörde eingebracht haben. Für Fahrschüler, die den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung vor dem 1. Jänner 2006 bei der Behörde eingebracht haben, gelten die bisherigen Vorschriften.
  21. Absatz 23,Anlage 1 Tabelle römisch drei Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gilt nicht für Motoren, die vor dem 31. Dezember 2005 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  22. Absatz 24,Anlage 1 Tabelle römisch drei Ziffer 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2005, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 9. März 2006 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  23. Absatz 25,Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gelten folgende Übergangsregelungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins a, Absatz eins a,, Paragraph eins b, Absatz 2,, Paragraph eins c, Absatz 3 a,, Paragraph eins d, Absatz 9,, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 17 f, Absatz 3,, Paragraph 18 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 54 a, Absatz 3, 7 und 9 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins a, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 24. Mai 2007 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph eins c, Absatz eins und 3 und Paragraph 18 b, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 20. Oktober 2006 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 19. Oktober 2007 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
    4. Ziffer 4
      Paragraph eins d, Absatz eins a und Paragraph 19 b, Absatz 5, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
    5. Ziffer 5
      Paragraph eins d, Absatz 2 und Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gelten nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 1. Oktober 2006 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Paragraph eins d, Absatz 2, gilt hinsichtlich Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Selbstzündungsmotoren oder mit Gasmotoren, die mit den strengeren Emissionsgrenzwerten für 2008 genehmigt werden, nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2009 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
    6. Ziffer 6
      Paragraph eins f, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gilt nicht für Fahrzeuge, die bereits vor dem 11. September 2007 genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 10. März 2010 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
    7. Ziffer 7
      Paragraph 4, Absatz 3 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gilt nicht für Reifen, die vor dem 1. Juli 2007 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.
    8. Ziffer 8
      Paragraph 4, Absatz 4 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006,, gilt nicht für Reifen, die vor dem 1. Oktober 2006 runderneuert worden sind; diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.
    9. Ziffer 9
      Paragraph 10, Absatz 7,, Paragraph 19 b, Absatz 6 und Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 3 bis 9 jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2007 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 30. Juni 2009 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden.
    10. Ziffer 10
      Paragraph 17 b, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 334 aus 2006, gilt nicht für Fahrzeuge, die
      1. Litera a
        bereits vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung genehmigt worden sind;
      2. Litera b
        im Hinblick auf die Richtlinie 2005/83/EG vor dem 1. Oktober 2006 bereits genehmigt worden sind;
      diese müssen aber jeweils den bisherigen Vorschriften entsprechen.
  24. Absatz 26,Im Hinblick auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gelten folgende Übergangsregelungen:
    1. Ziffer eins
      Paragraph eins a, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 5. April 2008 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    2. Ziffer 2
      Paragraph eins d, Absatz eins a, 2 und 3 und Anlage römisch eins, Tabelle römisch drei in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gelten nicht für Fahrzeuge, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    3. Ziffer 3
      Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 6. Juli 2008 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    4. Ziffer 4
      Paragraph 10, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 10. Juli 2008 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen; solche Fahrzeuge dürfen nach dem 10. Juli 2011 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    5. Ziffer 5
      Paragraph 17 i, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. November 2007 bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen;
    6. Ziffer 6
      Paragraph 17 j, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 4. Jänner 2008 bereits genehmigt worden sind. Nach dem 1. Juli 2008 darf eine EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung für Fahrzeuge, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, nur erteilt werden, wenn die Leckage-Rate dieses Systems nicht mehr als 40 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit einem Verdampfer bzw. 60 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit zwei Verdampfern beträgt. Nach dem 1. Juli 2009 dürfen Fahrzeuge, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, nur mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden, wenn die Leckage-Rate dieses Systems nicht mehr als 40 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit einem Verdampfer bzw. 60 Gramm fluorierter Treibhausgase pro Jahr bei Systemen mit zwei Verdampfern beträgt. Ab dem 1. Jänner 2011 darf keine EG-Typgenehmigung und keine Betriebserlaubnis mit einzelstaatlicher Geltung mehr für einen Fahrzeugtyp, dessen Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, erteilt werden. Ab dem 1. Jänner 2017 dürfen Fahrzeuge, deren Klimaanlage darauf ausgelegt ist, fluorierte Treibhausgase mit einem GWP-Wert über 150 zu enthalten, nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    7. Ziffer 7
      Paragraph 18 d, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor dem 15. Dezember 2008 bereits genehmigt worden sind. Solche Fahrzeuge dürfen nach dem 14. Juli 2010 aber nicht mehr erstmals zum Verkehr zugelassen werden;
    8. Ziffer 8
      Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2007, gilt nicht für Änderungen, die vor dem 1. November 2007 vorgenommen worden sind;
    9. Ziffer 9
      bereits ausgegebene Kennzeichentafeln für Fahrzeuge der Bundespolizei mit der Bezeichnung des sachlichen Bereiches „BG“ dürfen weiterhin geführt werden.
  25. Absatz 27,Paragraph 52, Absatz 10, Ziffer 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2008, gilt nicht für Fahrzeuge, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits genehmigt worden sind; diese müssen aber den bisherigen Vorschriften entsprechen.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. II Nr. 83/2019, wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2019

Gesetzesnummer

10011385

Dokumentnummer

NOR40099313