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§ 15 LFG

Fassungen
01.07.2008 bis 30.09.2013 — BGBl. I Nr. 83/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 1501.10.201331.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 1501.07.200830.09.2013 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 1527.06.200830.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 1501.01.200526.06.2008 § → § BGBl. I Nr. 173/2004
§ 1501.09.200331.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 73/2003
§ 1501.09.199731.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 102/1997
§ 1501.08.199231.08.1997 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. I Nr. 83/2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013danach: BGBl. I Nr. 108/2013

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Staatszugehörigkeit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge, die in das Luftfahrzeugregister (Paragraph 16,) eingetragen sind, sowie alle Militärluftfahrzeuge des Bundesheeres besitzen die österreichische Staatszugehörigkeit. Sie haben ein österreichisches Kennzeichen zu führen.
  2. Absatz 2,Das Kennzeichen besteht aus einem Staatszugehörigkeits- und einem Eintragungszeichen. Das Eintragungszeichen ist einem Zivilluftfahrzeug von der Austro Control GmbH zuzuteilen, sobald die Erfordernisse für die Eintragung in das Luftfahrzeugregister erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Im Ausland registrierte Luftfahrzeuge sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie erstmalig auf eigene Rechnung und Gefahr eines österreichischen Luftverkehrsunternehmens verwendet worden sind, in das Luftfahrzeugregister einzutragen.
  4. Absatz 4,Die Austro Control GmbH kann auf Antrag des Halters des Luftfahrzeuges die Frist gemäß Absatz 3, um längstens zwölf Monate verlängern, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
  5. Absatz 5,Das Datum der erstmaligen Verwendung bleibt auch bei einem Wechsel des Luftfahrzeughalters unverändert. Die in Absatz 3 und 4 genannten Fristen werden für den Zeitraum der Verwendung des Luftfahrzeuges durch einen Luftfahrzeughalter, der nicht der Aufsicht inländischer Luftfahrtbehörden unterliegt, gehemmt und laufen bei erneuter Verwendung des Luftfahrzeuges durch einen der inländischen Aufsicht unterliegenden Luftfahrzeughalter weiter.
  6. Absatz 6,Unterliegen im Ausland registrierte Luftfahrzeuge auf Grund einer Vereinbarung gemäß Paragraph 24 b, der Aufsicht der Austro Control GmbH, sind die Absatz 3 bis 5 für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung nicht anzuwenden.

Schlagworte

Staatszugehörigkeitszeichen

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099330