Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hämovigilanz-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 155/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel, 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Jahresmeldungen ernster unerwünschter Reaktionen und
FehltransfusionenJahresmeldungen ernster unerwünschter Reaktionen und, Fehltransfusionen
§ 4.Paragraph 4,
Die Meldepflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 haben bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen vollständigen Bericht über alle ernsten unerwünschten Reaktionen gemäß § 2 Abs. 3 und über alle Fehltransfusionen des vorangegangenen Jahres in ihrem Bereich zu übermitteln. Die Meldepflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, haben bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen vollständigen Bericht über alle ernsten unerwünschten Reaktionen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 und über alle Fehltransfusionen des vorangegangenen Jahres in ihrem Bereich zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2012
Dokumentnummer
NOR40099343