Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hämovigilanz-Verordnung 2007
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 155/2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel, 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Text
Jahresmeldungen ernster Zwischenfälle
§ 6.Paragraph 6,
Die Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 1 haben bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen vollständigen Bericht über alle in ihrem Bereich im vorangegangenen Jahr aufgetretenen ernsten Zwischenfälle, die die Qualität oder Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen beeinträchtigt haben, zu übermitteln. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat einen zusammenfassenden Bericht aller gemeldeten ernsten Zwischenfälle auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die Meldepflichtigen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, haben bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen vollständigen Bericht über alle in ihrem Bereich im vorangegangenen Jahr aufgetretenen ernsten Zwischenfälle, die die Qualität oder Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen beeinträchtigt haben, zu übermitteln. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat einen zusammenfassenden Bericht aller gemeldeten ernsten Zwischenfälle auf ihrer Website zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2012
Dokumentnummer
NOR40099345