Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24bParagraph 24 b
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 83bis des Abkommens über die Internationale ZivilluftfahrtÜbertragung von Aufgaben gemäß Artikel 83 b, i, s, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
§ 24b.Paragraph 24 b,
(1)Absatz eins,Die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949 (im Folgenden: AIZ), kann in Form von Rahmenvereinbarungen mit anderen Vertragstaaten des AIZ erfolgen. Diese Vereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die im § 18 Abs. 2 Z 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und gewährleistet ist, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch die Übertragung der Aufgaben nicht gefährdet wird. Die ausführenden Vereinbarungen sind jeweils als Anhang zu den Rahmenvereinbarungen abzuschließen.Die Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 83 b, i, s, des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, (im Folgenden: AIZ), kann in Form von Rahmenvereinbarungen mit anderen Vertragstaaten des AIZ erfolgen. Diese Vereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die im Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Voraussetzungen erfüllt sind und gewährleistet ist, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch die Übertragung der Aufgaben nicht gefährdet wird. Die ausführenden Vereinbarungen sind jeweils als Anhang zu den Rahmenvereinbarungen abzuschließen. (2)Absatz 2,Die ausführenden Vereinbarungen gemäß Abs. 1 haben jedenfalls zu enthalten:Die ausführenden Vereinbarungen gemäß Absatz eins, haben jedenfalls zu enthalten:
das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen,
die Herstellerbezeichnung und
der von der ausführenden Vereinbarung umfassten Luftfahrzeuge sowie die genaue Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und die Gültigkeitsdauer der ausführenden Vereinbarung. Sollen der Republik Österreich Aufgaben übertragen werden, dürfen die ausführenden Vereinbarungen nur abgeschlossen werden, wenn hinsichtlich der betroffenen Luftfahrzeuge die der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen nachgewiesen worden sind.der von der ausführenden Vereinbarung umfassten Luftfahrzeuge sowie die genaue Bezeichnung der übertragenen Aufgaben und die Gültigkeitsdauer der ausführenden Vereinbarung. Sollen der Republik Österreich Aufgaben übertragen werden, dürfen die ausführenden Vereinbarungen nur abgeschlossen werden, wenn hinsichtlich der betroffenen Luftfahrzeuge die der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechenden Versicherungen nachgewiesen worden sind.
(3)Absatz 3,Werden der Republik Österreich durch die in Abs. 1 genannten Vereinbarungen Aufgaben gemäß Art. 83bis AIZ übertragen, ist die Austro Control GmbH zuständige Behörde zur Wahrnehmung dieser Aufgaben. Hinsichtlich der von diesen Vereinbarungen umfassten ausländisch registrierten Luftfahrzeuge sind die dem Umfang der Übertragung entsprechenden für inländisch registrierte Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden.Werden der Republik Österreich durch die in Absatz eins, genannten Vereinbarungen Aufgaben gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ übertragen, ist die Austro Control GmbH zuständige Behörde zur Wahrnehmung dieser Aufgaben. Hinsichtlich der von diesen Vereinbarungen umfassten ausländisch registrierten Luftfahrzeuge sind die dem Umfang der Übertragung entsprechenden für inländisch registrierte Luftfahrzeuge geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(4)Absatz 4,Den Haltern der betroffenen Luftfahrzeuge ist eine Abschrift der Vereinbarung gemäß Art. 83bis AIZ zu übergeben. Diese ist von den verantwortlichen Piloten stets an Bord mitzuführen.Den Haltern der betroffenen Luftfahrzeuge ist eine Abschrift der Vereinbarung gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ zu übergeben. Diese ist von den verantwortlichen Piloten stets an Bord mitzuführen.
(5)Absatz 5,Die Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 83bis AIZ kann auch in Form von Einzelvereinbarungen mit ausländischen Luftfahrtbehörden erfolgen, sofern die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zweiter Satz erfüllt sind. Die Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.Die Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ kann auch in Form von Einzelvereinbarungen mit ausländischen Luftfahrtbehörden erfolgen, sofern die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, zweiter Satz erfüllt sind. Die Bestimmungen gemäß Absatz 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Die Vereinbarungen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sind, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Art. 83bis lit. b AIZ, in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Bei ausführenden Vereinbarungen gemäß Abs. 2 und Einzelvereinbarungen gemäß Abs. 5 genügt die KundmachungDie Vereinbarungen gemäß Absatz eins, 2 und 5 sind, unbeschadet der Bestimmungen gemäß Artikel 83 b, i, s, Litera b, AIZ, in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Bei ausführenden Vereinbarungen gemäß Absatz 2 und Einzelvereinbarungen gemäß Absatz 5, genügt die Kundmachung
auf welchen Staat die Aufgaben übertragen werden bzw. von welchem Staat die Aufgaben auf die Republik Österreich übertragen werden, und
der im Abs. 2 erster Satz angeführten Angaben.der im Absatz 2, erster Satz angeführten Angaben.
(7)Absatz 7,Die gemäß Abs. 1, 2 und 5 abgeschlossenen Vereinbarungen sind gemäß Art. 83bis (b) AIZ im Falle von Rahmenvereinbarungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und in allen anderen Fällen von der Austro Control GmbH entweder dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung mitzuteilen oder den Behörden eines anderen betroffenen Vertragsstaates oder anderer betroffener Vertragsstaaten bekannt zu geben.Die gemäß Absatz eins, 2 und 5 abgeschlossenen Vereinbarungen sind gemäß Artikel 83 b, i, s, (b) AIZ im Falle von Rahmenvereinbarungen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und in allen anderen Fällen von der Austro Control GmbH entweder dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Registrierung mitzuteilen oder den Behörden eines anderen betroffenen Vertragsstaates oder anderer betroffener Vertragsstaaten bekannt zu geben.
Schlagworte
Staatszugehörigkeitszeichen
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013
Dokumentnummer
NOR40099350