Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Text
Abfrageberechtigung
§ 4.Paragraph 4,
Ein Antrag oder Verlangen gemäß § 19 Abs. 2 VerG ist im Wege des namhaft gemachten Verantwortlichen (§ 5) schriftlich an den Betreiber zu richten und hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende oder verlangende Stelle die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommen hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stellt. Ein Antrag oder Verlangen gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VerG ist im Wege des namhaft gemachten Verantwortlichen (Paragraph 5,) schriftlich an den Betreiber zu richten und hat überdies den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende oder verlangende Stelle die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis genommen hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung stellt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40099382