Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Voraussetzungen der Zivilflugplatz-Bewilligung
§ 71. (1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wennParagraph 71, (1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist zu erteilen, wenn
das Vorhaben vom technischen Standpunkt geeignet und eine sichere Betriebsführung zu erwarten ist,
der Bewilligungswerber verläßlich und zur Führung des Betriebes geeignet ist,
die finanziellen Mittel des Bewilligungswerbers die Erfüllung der aus diesem Bundesgesetz für den Flugplatzhalter sich ergebenden Verpflichtungen gewährleisten, und
sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung eines öffentlichen Flugfeldes ist außerdem, daß ein Bedarf hiefür gegeben ist. Flughäfen dürfen nur bewilligt werden, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse gelegen ist. Ein Flughafen ist insbesondere dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen, wenn
er von einem bereits bewilligten und in Betrieb befindlichen Flughafen weniger als 100 km in der Luftlinie entfernt ist und geeignet wäre, dessen Verkehrsaufgaben zu gefährden, und
der Unternehmer dieses bereits bestehenden Flughafens in der Lage und gewillt ist, binnen sechs Monaten die für den geplanten Flughafen in Aussicht genommenen Aufgaben selbst zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2008
Dokumentnummer
NOR40099401