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§ 96a LFG

Fassungen
01.07.2008 bis 30.09.2013 — BGBl. I Nr. 83/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 96a heute01.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 96a01.10.201331.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 108/2013
§ 96a01.07.200830.09.2013 BGBl. I Nr. 83/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 96 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. I Nr. 83/2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013danach: BGBl. I Nr. 108/2013

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zusätzliche Auflagen

Paragraph 96 a,

  1. Absatz eins,Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 92,, Paragraph 94, oder Paragraph 122,, dass das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt trotz Einhaltung der in den Bewilligungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt ist, so hat die gemäß Paragraph 93, oder Paragraph 94, Absatz 2, oder Paragraph 122, zuständige Behörde die zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen, die dem auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand im Bereich der Technik entsprechen, vorzuschreiben. Bei Vorschreibung dieser Auflagen hat die Behörde die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
  2. Absatz 2,Im Falle von vor dem 1. Jänner 1958 errichteten Luftfahrthindernissen, für die von Amts wegen gemäß der vor dem 1. Juli 1994 geltenden Rechtslage mit Bescheid die Duldung von Kennzeichnungsmaßnahmen vorgeschrieben wurde oder vorzuschreiben gewesen wäre, sind erstmalige, andere oder zusätzliche Kennzeichnungsmaßnahmen vorzuschreiben, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Bei Vorschreibung dieser Kennzeichnungsmaßnahmen ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand im Bereich der Technik sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu beachten und mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen. Zuständig für die Vorschreibung dieser Maßnahmen ist jene Behörde, die bei einer Neuerrichtung der Anlage gemäß Paragraph 93, für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zuständig wäre.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 95, ist für den Fall der Vorschreibung von Kennzeichnungsmaßnahmen gemäß Absatz eins und 2 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099437