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§ 139a LFG

Fassungen
01.07.2008 bis 27.05.2015 — BGBl. I Nr. 83/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 139a heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 80/2026
§ 139a01.01.202631.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 153/2024
§ 139a01.08.202131.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 151/2021
§ 139a28.05.201531.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 61/2015
§ 139a01.07.200827.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 83/2008
§ 139a01.07.200630.06.2008 BGBl. I Nr. 88/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 139 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. I Nr. 83/2008

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015danach: BGBl. I Nr. 61/2015

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Streitbeilegung

Paragraph 139 a,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Fluggäste und Luftfahrtunternehmen Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 261 aus 2004, über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ergeben, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorlegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine einvernehmliche Lösung anzustreben oder den Parteien seine Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können behinderte Fluggäste sowie Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität Streit- oder Beschwerdefälle wegen behaupteter Verstöße gegen Ge- oder Verbote, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2006, über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität, Amtsblatt Nummer L 204 vom 26.7.2006 Seite 1, ergeben, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie vorlegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat eine einvernehmliche Lösung anzustreben oder den Parteien seine Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen. Die Luftfahrtunternehmen und Zivilflugplatzhalter sind verpflichtet, an einem solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Richtlinien für die Durchführung der in Absatz eins und 2 vorgesehenen Verfahren in geeigneter Form zu veröffentlichen. In den Richtlinien sind insbesondere auch angemessene Fristen für die Beendigung des Verfahrens festzulegen.

Schlagworte

Streitfall, Ausgleichsleistung

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099487