Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Stiftungseingangssteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 85/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/03 Steuern vom Vermögen
Text
§ 4.Paragraph 4,
Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (§ 8 AVOG) zuständig, in dessen Bereich der Erwerber seinen Sitz – oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland – seinen Ort der Geschäftsleitung hat. Hat der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland, obliegt die Erhebung der Steuer dem Finanzamt Wien 1/23. Für die Erhebung der Steuer ist das Finanzamt mit erweitertem Aufgabenkreis (Paragraph 8, AVOG) zuständig, in dessen Bereich der Erwerber seinen Sitz – oder bei Fehlen eines Sitzes im Inland – seinen Ort der Geschäftsleitung hat. Hat der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland, obliegt die Erhebung der Steuer dem Finanzamt Wien 1/23.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Dokumentnummer
NOR40099506