Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grunderwerbsteuergesetz 1987
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 309/1987 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Steuerschuldner
§ 9.Paragraph 9,
Steuerschuldner sind
beim Erwerb kraft Gesetzes der bisherige Eigentümer und Erwerber, bei Erwerben von Todes wegen und bei Schenkungen auf den Todesfall der Erwerber,
beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
der Erwerber,
bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,
bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40099515