Rechtstracker.at

§ 3b IESG

Fassungen
01.07.2008 bis 20.05.2010 — BGBl. I Nr. 82/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3b heute01.08.2017 § → § BGBl. I Nr. 123/2017
§ 3b21.05.201031.07.2017 § → § BGBl. I Nr. 29/2010
§ 3b01.07.200820.05.2010 § → § BGBl. I Nr. 82/2008
§ 3b01.10.199730.06.2008 BGBl. I Nr. 107/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 b

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. I Nr. 82/2008

Außerkrafttretensdatum

20.05.2010danach: BGBl. I Nr. 29/2010

Abkürzung

IESG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Für weitere Ansprüche

Paragraph 3 b,

Insolvenz-Entgelt gebührt - mit Ausnahme der Ansprüche auf laufendes Entgelt einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen

  • Strichaufzählung
    für folgende gesicherte Ansprüche:
    1. Ziffer eins
      für Ansprüche, sofern diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3, oder 5 entstanden sind;
    2. Ziffer 2
      für Ansprüche, sofern spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Frist nach Paragraph 3 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3, oder 5
      1. Litera a
        die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen,
      2. Litera b
        die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart,
      3. Litera c
        die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen oder
      4. Litera d
        bei einem, einen besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz genießenden Arbeitnehmer die Klage auf Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung beim zuständigen Gericht erhoben bzw. die Zustimmung zur Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der zuständigen Behörde beantragt wurde;
    3. Ziffer 3
      für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Fortführung des Unternehmens nach der Berichtstagsatzung bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs, wenn der Arbeitnehmer wegen der ungebührlichen Schmälerung oder Vorenthaltung des ihm zukommenden Entgelts seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt, sofern die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4, vorliegen;
    4. Ziffer 4
      für Ansprüche aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zur Aufhebung des Konkurses oder innerhalb des Erfüllungszeitraumes eines von den Gläubigern angenommenen Zwangsausgleichs oder Ausgleichs entstehen, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als gemäß Ziffer 3, gelöst wird und die Voraussetzungen für die Ausfallshaftung nach Paragraph 3 a, Absatz 4, vorliegen;
    5. Ziffer 5
      für Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4,

Schlagworte

Kündigungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2010

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40099572