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§ 13 MuthG

Fassungen
01.07.2009 bis 24.04.2014 — BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 49/2024
§ 1301.07.201831.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 59/2018
§ 1327.02.201630.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 1318.01.201626.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 9/2016
§ 1325.04.201417.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 32/2014
§ 1301.07.200924.04.2014 BGBl. I Nr. 93/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Musiktherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2009BGBl. I Nr. 93/2008

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014danach: BGBl. I Nr. 32/2014

Abkürzung

MuthG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der, Musiktherapie

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie bedarf es des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Voraussetzungen sowie der Eintragung in die Musiktherapeutenliste, erforderlichenfalls nach Anhörung von Sachverständigen.
  2. Absatz 2,Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Eigenberechtigung,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
    3. Ziffer 3
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
  3. Absatz 3,Besondere Voraussetzungen im Sinne des Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie und die Ausstellung der diesbezüglichen Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades oder
    2. Ziffer 2
      der Erwerb eines der Ziffer eins, gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:
      1. Litera a
        ein aufgrund von Paragraph 14, Absatz eins,, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Paragraph 14, Absatz 2,, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder
      2. Litera b
        ein im Ausland erworbener und an einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, nostrifizierter Studienabschluss oder
      3. Litera c
        ein Diplom über eine absolvierte musiktherapeutische Ausbildung an einer in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, sofern diese von einer österreichischen Universität oder österreichischen Fachhochschule, die eine Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie anbietet, als dieser gleichwertig anerkannt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

20005868

Dokumentnummer

NOR40099596