Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musiktherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anmeldung zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Personen, die die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme der Berufsausübung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend mittels eines von diesem hiefür aufzulegenden Formblatts und unter eigenhändiger Unterschriftsleistung oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur anzumelden und die zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen erforderlichen Urkunden vorzulegen.
(2)Absatz 2,Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) gemäß Abs. 1, die die Berufsausübung der Musiktherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 1 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen.Eintragungswerber (Eintragungswerberinnen) gemäß Absatz eins,, die die Berufsausübung der Musiktherapie im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Absatz eins, zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen. (3)Absatz 3,Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber (von der Eintragungswerberin) durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er (sie) an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(4)Absatz 4,Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber (von der Eintragungswerberin) insbesondere durch
eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaats und
sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaats vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
zu erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(5)Absatz 5,Hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers (der Eintragungswerberin) zu begründen, so kann er (sie) die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihm (ihr) innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
in diesem Staat ermittelt wird, oder
ein disziplinarrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder
eine disziplinarrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder strafrechtliche Maßnahme verhängt wurde.
(6)Absatz 6,Der Eintragungswerber (die Eintragungswerberin) hat in der Anmeldung zur Eintragung den in Aussicht genommenen Arbeitsort oder die in Aussicht genommenen Arbeitsorte anzuführen.
(7)Absatz 7,Nachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind, sofern dies vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend verlangt wird, auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016
Dokumentnummer
NOR40099603