Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Musiktherapiegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 93/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Verwaltungszusammenarbeit
§ 25.Paragraph 25,
Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb seines (ihres) Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere
über das Vorliegen von strafrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen, zur Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit bestimmten Maßnahmen betreffend Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sowie über sonstige diese Personen betreffende schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf deren Berufsausübung auswirken könnten, und
sofern nicht Z 1 zur Anwendung kommt, hinsichtlich von in Österreich niedergelassenen Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend musiktherapeutische Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit deren Niederlassung und guter Führung (Vertrauenswürdigkeit) in Österreich sowie über die Tatsache, dass gegen sie keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Z 1 vorliegen.sofern nicht Ziffer eins, zur Anwendung kommt, hinsichtlich von in Österreich niedergelassenen Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend musiktherapeutische Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit deren Niederlassung und guter Führung (Vertrauenswürdigkeit) in Österreich sowie über die Tatsache, dass gegen sie keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Ziffer eins, vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2014
Dokumentnummer
NOR40099608