Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EU/EWR – Anerkennungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 225/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag mit Bescheid die Anerkennung von Befähigungsnachweisen eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes auszusprechen, wenn
der Befähigungsnachweis von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellt wurde,
der Antragsteller nachweist, dass die von ihm absolvierten Tätigkeiten mit den wesentlichen Berufsmerkmalen desjenigen Gewerbes übereinstimmen, für das die Anerkennung beantragt wird (Facheinschlägigkeit),
keine Ausschlussgründe gemäß § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2008, vorliegen undkeine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,, vorliegen und die in den §§ 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.die in den Paragraphen 2 bis 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2023
Dokumentnummer
NOR40099631