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Art. 1 § 7b LFBAG

Fassungen
27.06.2008 bis 27.12.2011 — BGBl. I Nr. 82/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7b28.12.201118.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 133/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Art. 1 § 7b27.06.200827.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 82/2008
Art. 1 § 7b10.06.200526.06.2008 BGBl. I Nr. 46/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7 b

Inkrafttretensdatum

27.06.2008BGBl. I Nr. 82/2008

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011danach: BGBl. I Nr. 133/2011

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Ausbildungsversuche

Paragraph 7 b,

  1. Absatz eins,Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
  2. Absatz 2,In dieser Verordnung sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      die betreffenden beruflichen Tätigkeiten,
    2. Ziffer 2
      die Dauer des Ausbildungsversuches,
    3. Ziffer 3
      die Ausbildungsvorschriften,
    4. Ziffer 4
      die Gegenstände der Abschlussprüfung,
    5. Ziffer 5
      Vorschriften über das Abschlusszeugnis,
    6. Ziffer 6
      Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach Paragraph 3, Absatz 2,,
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberufe nach Paragraph 3, Absatz 2,,
    8. Ziffer 8
      Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
    9. Ziffer 9
      die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach Paragraph 8,
  3. Absatz 3,Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, gleichzuhalten.
  4. Absatz 4,Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
    1. Ziffer eins
      der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,
    2. Ziffer 2
      die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.
  5. Absatz 5,Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich ein Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen ist. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen.
  6. Absatz 6,Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach Paragraph 3, Absatz 2, aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach Paragraph 7,

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40099672