Rechtstracker.at

§ 13 BGzLV 2008

Fassungen
01.11.2008 bis 18.08.2009 — BGBl. I Nr. 96/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute19.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 89/2009
§ 1301.11.200818.08.2009 BGBl. I Nr. 96/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zwischenstaatlicher Luftverkehr 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. I Nr. 96/2008

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009danach: BGBl. I Nr. 89/2009

Abkürzung

BGzLV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Gewerbliche Beförderung im Linienflugverkehr

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Luftfahrtunternehmen dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen von oder nach Drittstaaten im Rahmen einer Fluglinie (Paragraph 2, Ziffer 2,) nur durchführen, wenn für die geplanten Flugpläne eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH (Flugplanbewilligung) erteilt wurde. Die Flugplanbewilligung ist schriftlich spätestens 30 Tage, im Falle eines Antrages eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft auf Ausübung gegenwärtig nicht zugewiesener eingeschränkter Luftverkehrsrechte jedoch spätestens 60 Tage vor dem beabsichtigten Zeitpunkt des Betriebes zu beantragen und muss neben den beantragten Flugplänen
    1. Ziffer eins
      Angaben über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatzbeziehungsweise Frachtkapazitäten,
    2. Ziffer 2
      im Falle von Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat den Nachweis von der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber, ABl. Nr. L 138 vom 30. April 2004, S.1, entsprechenden Versicherungen und
    3. Ziffer 3
      im Falle von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft Angaben, welche die Erfüllung der Namhaftmachungserfordernisse (Paragraph 11, Absatz 2,) nachweisen, enthalten.
  2. Absatz 2,Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der im Absatz eins, genannten Angaben beabsichtigt, so sind diese der Austro Control GmbH schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen.
  3. Absatz 3,Flugplanbewilligungen dürfen nur erteilt werden, sofern gemäß den Bestimmungen des anzuwendenden Luftverkehrsabkommens und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Luftverkehrsrechte vorliegen und keine öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder das gesamtwirtschaftliche Interesse entgegenstehen.

Flugplanbewilligungen sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder im gesamtwirtschaftlichen Interesse gelegen ist. Die Flugplanbewilligung ist jedoch jedenfalls mit dem Ende der jeweiligen Flugplanperiode zu befristen. Weiters ist die Flugplanbewilligung jedenfalls unter der Bedingung zu erteilen, dass die Aufnahme des Betriebes innerhalb von vier Wochen nach dem von der Behörde bewilligten Zeitpunkt erfolgen muss und der Betrieb innerhalb des bewilligten Zeitraumes nicht länger als zwei Wochen ruhen darf, andernfalls die Bewilligung erlischt, es sei denn, das Luftfahrtunternehmen kann glaubhaft machen, dass höhere Gewalt der Betriebsaufnahme oder der Fortführung entgegenstand oder entgegensteht.

  1. Absatz 4,Unbeschadet des Absatz 3, sind Flugplanbewilligungen an Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nur zu erteilen, wenn sie die Namhaftmachungserfordernisse gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erfüllen und gegebenenfalls entsprechende eingeschränkte Luftverkehrsrechte gemäß den Paragraphen 15, 16, oder 23 zugewiesen worden sind.
  2. Absatz 5,Flugplanbewilligungen sind zu widerrufen, wenn:
    1. Ziffer eins
      eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung weggefallen ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert oder
    2. Ziffer 2
      das Luftfahrtunternehmen gegen in der Flugplanbewilligung erteilte Auflagen verstößt.
  3. Absatz 6,Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Sachen innerhalb des Bundesgebietes im Rahmen einer Fluglinie (Paragraph 2, Ziffer 2,) nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde. Absatz eins bis 5 sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2009

Gesetzesnummer

20005872

Dokumentnummer

NOR40099752