Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 99/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Programme und Unternehmenskonzept
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die OeAD-GmbH hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der Politik im Kooperationsbereich ein Unternehmenskonzept sowie Dreijahresprogramme für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Das erste Unternehmenskonzept ist bis 30. September 2009 gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.Die OeAD-GmbH hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der Politik im Kooperationsbereich ein Unternehmenskonzept sowie Dreijahresprogramme für die Umsetzung der in Paragraph 3, genannten Aufgaben zu erstellen. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Absatz 3, vorzulegen. Das erste Unternehmenskonzept ist bis 30. September 2009 gemäß Absatz 3, zur Genehmigung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Dreijahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Für das Jahr 2009 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2009 gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.Die Dreijahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Absatz 3, vorzulegen. Für das Jahr 2009 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2009 gemäß Absatz 3, zur Genehmigung vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung hat durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. In Angelegenheiten
der EU-Bildungsprogramme,
der Vorstudienlehrgänge (§ 3 Abs. 2 Z 11) sowieder Vorstudienlehrgänge (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 11,) sowie
des Entlohnungs- bzw. Gehaltsschemas
hat die Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu erfolgen.
(4)Absatz 4,In Angelegenheiten weiterer Bereiche und Programme, die ausschließlich in die Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur fallen, hat die Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu erfolgen.
Schlagworte
Entlohnungsschema
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Dokumentnummer
NOR40099772