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§ 18 JBA-G

Fassungen
01.01.2009 bis 30.06.2014 — BGBl. I Nr. 101/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 1801.01.200930.06.2014 BGBl. I Nr. 101/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 101/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014danach: BGBl. I Nr. 40/2014

Abkürzung

JBA-G

Index

25/02 Strafvollzug

Text

Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind der Justizbetreuungsagentur gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden. Die Weisungs- und Aufsichtsbefugnisse der Bundesministerin für Justiz bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Der Aufsichtsrat kann von der Geschäftsführung jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Justizbetreuungsagentur verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Aufsichtsrat als solchen, verlangen; lehnt die Geschäftsführung die Berichterstattung ab, so kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der/Die Vorsitzende des Aufsichtsrats kann einen Bericht auch ohne Unterstützung eines anderen Mitglieds verlangen.
  3. Absatz 3,Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Justizbetreuungsagentur sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Anstaltskasse und die Bestände an Wertpapieren, einsehen und prüfen, er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
  4. Absatz 4,Der Aufsichtsrat hat die Bundesministerin für Justiz unverzüglich und schriftlich zu informieren, wenn das Wohl der Justizbetreuungsagentur es erfordert.
  5. Absatz 5,Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      Prüfung des von der Geschäftsführung erstellten Geschäftsführungskonzepts und Jahresbudgets sowie Empfehlung bezüglich deren Genehmigung an die Bundesministerin für Justiz;
    2. Ziffer 2
      Prüfung der Kalkulation der Entgelte für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      Erstattung von Vorschlägen an die Bundesministerin für Justiz zur Bestellung des Abschlussprüfers des Jahresabschlusses;
    4. Ziffer 4
      Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Justizbetreuungsagentur und Berichterstattung darüber an die Bundesministerin für Justiz;
    5. Ziffer 5
      Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin für Justiz zur Feststellung des Bilanzgewinns oder -verlustes und zur Entlastung der Geschäftsführung;
    6. Ziffer 6
      Erstattung eines Vorschlags an die Bundesministerin für Justiz über die Verwendung des Bilanzgewinns;
    7. Ziffer 7
      Entgegennahme von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Justizbetreuungsagentur;
    8. Ziffer 8
      Genehmigung der Kollektivverträge und von Betriebsvereinbarungen der Justizbetreuungsagentur;
    9. Ziffer 9
      Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der neben den Erfordernissen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, insbesondere Betragsgrenzen für Investitionen, die Gewährung von Darlehen, die Aufnahme von Krediten und der Abschluss von Arbeits- und sonstigen Verträgen festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrats einzuholen ist;
    10. Ziffer 10
      Zustimmung zur Erteilung von Prokura durch die Geschäftsführung;
    11. Ziffer 11
      Beschlussfassung mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Antragstellung an die Bundesministerin für Justiz zur Abberufung der Geschäftsführung;
    12. Ziffer 12
      Genehmigung des Erwerbs und der Veräußerung von Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben sowie sonstigem Finanzanlagevermögen;
    13. Ziffer 13
      Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien für die Geschäftsführung und Genehmigung der Gewährung von Erfolgsprämien und Pensionszusagen an leitende Angestellte;
    14. Ziffer 14
      Beschlussfassung über die Antragstellung an die Bundesministerin für Justiz auf Genehmigung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats;
    15. Ziffer 15
      Vertretung der Justizbetreuungsagentur beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit der Geschäftsführung;
    16. Ziffer 16
      Vertretung der Justizbetreuungsagentur in Rechtsstreitigkeiten mit der Geschäftsführung.
  6. Absatz 6,Im Bericht des Aufsichtsrats gemäß Absatz 5, Ziffer 4, an die Bundesministerin für Justiz ist mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Justizbetreuungsagentur während des Geschäftsjahres geprüft hat, und ob diese Prüfungen oder die Abschlussprüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gegeben haben.
  7. Absatz 7,Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, sind gegenüber der Bundesministerin für Justiz zur Auskunftserteilung über die Beschlüsse des Aufsichtsrats verpflichtet.

Schlagworte

Weisungsbefugnis, Bilanzverlust, Jahresbericht, Quartalsbericht,
Arbeitsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

20005874

Dokumentnummer

NOR40099815