Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Justizbetreuungsagentur-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 101/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
7. Abschnitt
Sonstige Regelungen
Abgabenbefreiung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Die Justizbetreuungsagentur ist ein Hoheitsbetrieb im Sinn des § 2 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 401/1988. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Justizbetreuungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 tätig wird. Die Justizbetreuungsagentur ist von Verwaltungsabgaben befreit.Die Justizbetreuungsagentur ist ein Hoheitsbetrieb im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,. Alle dem Bund auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Justizbetreuungsagentur Anwendung, soweit sie in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, tätig wird. Die Justizbetreuungsagentur ist von Verwaltungsabgaben befreit. (2)Absatz 2,Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und Vollmachten sind von Stempelgebühren befreit.
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
NOR40099821