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§ 24c GUG

Fassungen
01.01.2009 bis 30.04.2012 — BGBl. I Nr. 100/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 24c heute01.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 30/2012
§ 24c01.01.200930.04.2012 BGBl. I Nr. 100/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundbuchsumstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 100/2008

Außerkrafttretensdatum

30.04.2012danach: BGBl. I Nr. 30/2012

Abkürzung

GUG

Index

20/11 Grundbuch

Text

Bücherliche Einheit

Paragraph 24 c,

  1. Absatz eins,In jeder Eisenbahneinlage ist die Zugehörigkeit zu einer bestimmten bücherlichen Einheit im Sinn des Paragraph 5, EisBG unter Angabe des Namens und der Richtung der Bahn sowie des für die Anlegung und Führung der bücherlichen Einheit zuständigen Grundbuchsgerichts (Absatz 2,) einzutragen. Die Paragraphen 2 und 5 bis 7 EisBG gelten für die Gesamtheit der zu einer bücherlichen Einheit gehörenden Eisenbahneinlagen sinngemäß, Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 5 sowie Paragraph 45, Absatz eins bis 3 EisBG mit der Maßgabe, dass an die Stelle von Zuschreibungen und Abschreibungen die entsprechenden Änderungen der Anmerkung der Zugehörigkeit zu einer bücherlichen Einheit treten.
  2. Absatz 2,Zur Anlegung und Führung von Eisenbahneinlagen ist dasjenige Grundbuchsgericht zuständig, das über die jeweilige bücherliche Einheit für die Anlegung und Führung des Eisenbahnbuchs zuständig wäre.
  3. Absatz 3,In der Grundstücksdatenbank ist sicherzustellen, dass alle zu einer bestimmten bücherlichen Einheit gehörenden Eisenbahneinlagen gemeinsam abgefragt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR40099951