Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gleichbehandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40aParagraph 40 a
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
IIIa. Teilrömisch drei a. Teil
Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Geltungsbereich
§ 40a.Paragraph 40 a,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Rechtsverhältnisse einschließlich deren Anbahnung oder Begründung und für die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen außerhalb eines Rechtsverhältnisses beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, BGBl. Nr. 2/1959, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden.Soweit für Versicherungsverträge das Versicherungsvertragsgesetz 1958, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, und das Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, besondere Regelungen enthalten, sind diese anzuwenden. (3)Absatz 3,Ausgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Abs. 1, dieAusgenommen sind Rechtsverhältnisse oder die Inanspruchnahme oder Geltendmachung von Leistungen im Sinne des Absatz eins,, die
in die Regelungskompetenz der Länder fallen,
in den Anwendungsbereich des I. Teiles fallen,in den Anwendungsbereich des römisch eins. Teiles fallen,
in den Bereich des Privat- und Familienlebens fallen,
den Inhalt von Medien und Werbung betreffen,
in den Bereich der öffentlichen oder privaten Bildung fallen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Dokumentnummer
NOR40100149