(2)Absatz 2,Wenn bei Geflügel einer Herde, nach einer Untersuchung gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, BGBl. II Nr. 100/2007, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, berichtigt durch ABl. Nr. L 278 vom 10. Oktober 2006, heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen Maßnahmen zu setzen, wobei die Vorschriften für Hühner und Puten sinngemäß für alle Geflügelarten anzuwenden sind.Wenn bei Geflügel einer Herde, nach einer Untersuchung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 2 der Geflügelhygieneverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2007,, oder bei nicht aus Österreich stammendem Geflügel nach einer dieser gleichwertigen Untersuchung kein negativer Salmonellenbefund vorliegt, so sind diese Herden gesondert zu schlachten, die Schlachtkörper dieser Herden zu den Stichproben gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. Nr. L 338 vom 22. Dezember 2005, berichtigt durch ABl. Nr. L 278 vom 10. Oktober 2006, heranzuziehen und entsprechend den Ergebnissen Maßnahmen zu setzen, wobei die Vorschriften für Hühner und Puten sinngemäß für alle Geflügelarten anzuwenden sind.