Rechtstracker.at

§ 12 AOCV 2008

Fassungen
16.07.2008 bis 30.04.2021 — BGBl. II Nr. 254/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute01.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 119/2021
§ 1216.07.200830.04.2021 BGBl. II Nr. 254/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsbetreiberzeugnis- und Flugbetriebs-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

16.07.2008BGBl. II Nr. 254/2008

Außerkrafttretensdatum

30.04.2021danach: BGBl. II Nr. 119/2021

Abkürzung

AOCV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Besonderer Teil
A. Flugbetrieb

Flugscheine (Tickets)

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Es dürfen nur Personen befördert werden, für die ein Flugschein – allenfalls auch in elektronischer Form (ETIX) – ausgestellt wurde, auf dem in geeigneter Weise auf die Haftungsverpflichtungen aus dem Beförderungsvertrag hingewiesen wird. Ausgenommen davon sind Rettungsflüge im Sinne der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985) Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Absatz 2,Die Kontrolle über das Vorhandensein von Flugscheinen für beförderte Personen obliegt einem vom Luftfahrtunternehmen namhaft gemachten Vertreter oder dem verantwortlichen Piloten. Die vom Luftfahrtunternehmen ausgestellten Flugscheine sind fortlaufend zu nummerieren und auf den Namen der beförderten Person auszustellen. Das Luftfahrtunternehmen muss nachweisen können, unter welcher Ordnungsnummer es für eine bestimmte Person für einen bestimmten Flug einen Flugschein ausgestellt hat.
  3. Absatz 3,Die Ausstellung von Sammelflugscheinen ist zulässig, wenn sie die für Einzelflugscheine vorgeschriebenen Hinweise auf die Haftungsverpflichtungen enthalten und die transportierten Personen namentlich angeführt werden.
  4. Absatz 4,Werden Flüge außerhalb der Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt, sind die beförderten Personen vor Antritt des Fluges vom verantwortlichen Piloten nachweislich darüber zu informieren, dass es sich nicht um einen gewerblichen Flug im Rahmen des Luftfahrtunternehmens handelt.
  5. Absatz 5,Unterlagen über die Ausstellung von Flugscheinen sowie Nachweise gemäß Absatz 4, sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20005895

Dokumentnummer

NOR40100219