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§ 1 ASV 2008

Fassungen
30.07.2008 bis 28.12.2009 — BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 129.12.200918.04.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 280/2015
§ 130.07.200828.12.2009 BGBl. II Nr. 274/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.07.2008BGBl. II Nr. 274/2008

Außerkrafttretensdatum

28.12.2009

Abkürzung

ASV 2008

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 95/16/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, Amtsblatt Nummer L 213 vom 7. 9. 1995, Seite 1, in der Fassung des Artikels 24 der Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 9. 6. 2006,

S. 24, – im Folgenden „Aufzüge-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung gilt für die folgenden Erzeugnisse:

  1. Litera a
    Aufzüge, die Gebäude und Bauwerke dauerhaft bedienen;
  2. Litera b
    Sicherheitsbauteile, die in diesen Aufzügen verwendet werden und in Anhang römisch vier aufgeführt sind.
  1. Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) gilt als
    1. Ziffer eins
      „Aufzug“ ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
      • Strichaufzählung
        zur Personenbeförderung,
      • Strichaufzählung
        zur Personen- und Güterbeförderung,
      • Strichaufzählung
        nur zur Güterbeförderung, sofern der Lastträger betretbar ist, d. h. wenn eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind.
      Hebezeuge, die sich nicht an starren Führungen entlang, aber in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen, gelten ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verordnung.
    2. Ziffer 2
      „Lastträger“ der Teil des Aufzugs, in dem Personen und/oder Güter zur Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung untergebracht sind.
  2. Absatz 3,Diese Verordnung (bzw. die Aufzüge-Richtlinie) gilt nicht für
    • Strichaufzählung
      (Tritt mit 29.12.2009 in Kraft.)
    • Strichaufzählung
      Baustellenaufzüge,
    • Strichaufzählung
      seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen,
    • Strichaufzählung
      speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
    • Strichaufzählung
      Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können,
    • Strichaufzählung
      Schachtförderanlagen,
    • Strichaufzählung
      Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen,
    • Strichaufzählung
      in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeuge,
    • Strichaufzählung
      mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen
    • Strichaufzählung
      einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkte an Maschinen – bestimmt sind,
    • Strichaufzählung
      Zahnradbahnen
    • Strichaufzählung
      Fahrtreppen und Fahrsteige.
  3. Absatz 4,Im Sinne dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) bezeichnet der Ausdruck - „Montagebetrieb“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;
    • Strichaufzählung
      „Inverkehrbringen“ den Zeitpunkt, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer erstmals zur Verfügung stellt;
    • Strichaufzählung
      „Sicherheitsbauteil für Aufzüge“ ein in Anhang römisch vier aufgeführtes Bauteil;
    • Strichaufzählung
      „Hersteller der Sicherheitsbauteile“ diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile für Aufzüge übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die EG-Konformitätserklärung ausstellt;
    • Strichaufzählung
      „Musteraufzug“ einen repräsentativen Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom – mit Hilfe objektiver Parameter definierten – Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile für Aufzüge verwenden, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen eingehalten werden.
    Alle zulässigen Abweichungen zwischen dem Musteraufzug und den vom Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen müssen in den technischen Unterlagen eindeutig (mit Höchst- und Mindestwerten) angegeben werden.
    Die Ähnlichkeit der unterschiedlichen Ausführungen einer Baureihe hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen darf rechnerisch und/oder anhand von Konstruktionszeichnungen nachgewiesen werden.
  4. Absatz 5,Werden bei einem Aufzug die in dieser Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) genannten Gefahren ganz oder teilweise von Einzelrichtlinien der Europäischen Union erfasst, so gilt diese Verordnung (bzw. der Aufzüge-Richtlinie) ab Beginn der Anwendung dieser Einzelrichtlinien nicht oder nicht mehr in Bezug auf diese Aufzüge und Gefahren.

Schlagworte

Aufwärtsbeförderung, Wartungspunkt, Sicherheitsanforderung, Höchstwert

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2008

Gesetzesnummer

20005915

Dokumentnummer

NOR40100605