Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2008Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,
je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit sowie das Bundeskanzleramt,
zwei Vertreter der Bundesländer,
ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,
je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,
sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer,
der Behindertenanwalt (§ 13b).der Behindertenanwalt (Paragraph 13 b,).
(2)Absatz 2,Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Absatz eins, Ziffer 3, angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.
(4)Absatz 4,Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.
(5)Absatz 5,Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.
Schlagworte
Dienstgeberorganisation
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Dokumentnummer
NOR40100640