Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die bundesweit gleichmäßige Verteilung der durch die Förderung der Erzeugung elektrischer Energie in KWK-Anlagen entstehenden Aufwendungen.
(2)Absatz 2,Gegenstand der Förderung sind folgende Bereiche:
Förderung durch Vergütung eines Teils der Aufwendungen für den Betrieb von bestehenden und modernisierten KWK-Anlagen zur öffentlichen Fernwärmeversorgung;
Förderung durch Investitionszuschüsse für neue KWK-Anlagen mit Ausnahme der in § 12 des Ökostromgesetzes enthaltenen Tatbestände.Förderung durch Investitionszuschüsse für neue KWK-Anlagen mit Ausnahme der in Paragraph 12, des Ökostromgesetzes enthaltenen Tatbestände.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR40100648