Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Förderungen dürfen nur für Investitionen gewährt werden, mit deren Verwirklichung nach dem 1. Jänner 2008 begonnen wurde.
(2)Absatz 2,Vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind:
Fernwärme- und Fernkälteanlagen und -netze, soweit diese ausschließlich auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben werden. Dies gilt nicht für
Infrastrukturleitungen sowie
Anlagen und Netze, die auch auf Basis Tiermehl, Ablauge oder Klärschlamm betrieben werden.
innerbetriebliche Abwärmenutzungen.
Schlagworte
Fernwärmeanlage, Fernwärmenetz
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014
Dokumentnummer
NOR40100667