Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Verfahren
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ansuchen gemäß § 10 Abs. 1 an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß § 14 zur Beratung vorzulegen.Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ansuchen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, an die Abwicklungsstelle zur Bearbeitung weiter zu leiten und dem Beirat gemäß Paragraph 14, zur Beratung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Gewährung der Förderung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich auszusprechen.
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014
Dokumentnummer
NOR40100676