Rechtstracker.at

§ 12 WKLG

Fassungen
17.06.2009 bis 11.08.2014 — BGBl. I Nr. 113/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 150/2021
§ 1212.08.201427.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 72/2014
§ 1217.06.200911.08.2014 BGBl. I Nr. 113/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

17.06.2009BGBl. I Nr. 113/2008

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014danach: BGBl. I Nr. 72/2014

Abkürzung

WKLG

Index

58/02 Energierecht

Text

Bedingungen und Auflagen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Gewährung von Förderungen kann an Bedingungen und Auflagen, wie etwa die Vorlage von Unterlagen und Gutachten oder die Ausschreibung von Arbeiten, geknüpft werden, die zur Gewährleistung der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungen notwendig sind und sicherstellen, dass Bundesmittel nur in dem zur Erreichung des angestrebten Erfolges unumgänglich notwendigen Umfang eingesetzt werden. Sie haben insbesondere der Wahrung volkswirtschaftlicher und regionalpolitischer Interessen Rechnung zu tragen.
  2. Absatz 2,Der Förderungswerber (Förderungsempfänger) ist zu verpflichten, Organen des Bundes die Überprüfung der Notwendigkeit und Verwendung der Beihilfen durch Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu gestatten, ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und über die Durchführung des Vorhabens innerhalb einer festzusetzenden Frist zu berichten. Aus dem Bericht müssen die Verwendung der aus Bundesmitteln gewährten Beihilfe sowie der erzielte Erfolg und eine durch Belege nachweisbare Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben zu entnehmen sein. Hat der Förderungsempfänger für den gleichen Verwendungszweck auch eigene Mittel eingesetzt oder zu einem früheren Zeitpunkt von einem anderen Organ des Bundes oder von einem anderen Rechtsträger Mittel erhalten, so haben sich die Darlegungen im Bericht und im zahlenmäßigen Nachweis auf alle mit dem geförderten Vorhaben zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben des Förderungswerbers zu erstrecken.
  3. Absatz 3,Der Förderungsempfänger ist überdies zu verpflichten, alle Ereignisse, welche die Durchführung des geförderten Vorhabens verzögern oder unmöglich machen oder dessen Abänderung erfordern, unverzüglich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2014

Gesetzesnummer

20005917

Dokumentnummer

NOR40100677