Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Projekte, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 30/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2008, in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, beantragt wurde und die den Fördervoraussetzungen gemäß den §§ 4 und 6 dieses Gesetzes entsprechen, sind nach diesem Gesetz unter den Voraussetzungen förderfähig,Projekte, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 30 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2008,, in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2008,, beantragt wurde und die den Fördervoraussetzungen gemäß den Paragraphen 4 und 6 dieses Gesetzes entsprechen, sind nach diesem Gesetz unter den Voraussetzungen förderfähig, dass der Förderungswerber dies bis längstens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt;
die bauliche Verwirklichung des Projekts noch nicht abgeschlossen ist;
noch kein Fördervertrag nach dem Umweltförderungsgesetz geschlossen ist und Förderungen noch nicht ausbezahlt wurden.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten nach der Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 3 EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten nach der Entscheidung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 88, Absatz 3, EGV in Kraft. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2014
Dokumentnummer
NOR40100680