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§ 10 ProkG

Fassungen
01.01.2009 bis 06.08.2020 — BGBl. I Nr. 110/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute07.08.2020 § → § BGBl. I Nr. 99/2020
§ 1001.01.200906.08.2020 BGBl. I Nr. 110/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzprokuraturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 110/2008

Außerkrafttretensdatum

06.08.2020danach: BGBl. I Nr. 99/2020

Abkürzung

ProkG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

3. Abschnitt
Aufbau der Finanzprokuratur

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Finanzprokuratur wird von ihrem Präsidenten geleitet, der zumindest jene Voraussetzungen zu erfüllen hat, die für die Bestellung zum Prokuraturanwalt erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Im Fall seiner Verhinderung obliegt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten Leitenden Prokuraturanwalt.
  3. Absatz 3,Die Organisation der Finanzprokuratur hat jedenfalls ein Präsidium, die notwendige Anzahl von nach sachlichen Kriterien gegliederten Geschäftsfeldern, denen jeweils ein Leitender Prokuraturanwalt vorsteht, eine für das Rechnungswesen verantwortliche Organisationseinheit sowie einen entsprechenden Sekretariats- und Hilfsdienst vorzusehen, wobei die nähere innere Organisation in einer Geschäftsverteilung durch den Präsidenten festzulegen ist.
  4. Absatz 4,Die Prokuraturanwälte sind vom Präsidenten den Geschäftsfeldern und dem Präsidium zuzuteilen.
  5. Absatz 5,Die Zuteilung der Prokuraturanwälte zu den einzelnen Geschäftsfeldern ist vom Leiter der Finanzprokuratur so vorzunehmen, dass eine möglichst gleichmäßige Auslastung aller Prokuraturanwälte erreicht werden kann.
  6. Absatz 6,Ein dem Präsidium zugeteilter Prokuraturanwalt trägt die Funktionsbezeichnung Präsidialanwalt. Neben den Aufgaben eines Prokuraturanwaltes hat er zudem den Präsidenten bei allgemeinen, die Dienststelle betreffenden Angelegenheiten umfassend zu unterstützen.
  7. Absatz 7,Die einlangenden Geschäftsfälle sind auf die einzelnen Geschäftsfelder entsprechend der vom Präsidenten zu erlassenden Geschäftsverteilung aufzuteilen.

Schlagworte

Sekretariatsdienst

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

20005921

Dokumentnummer

NOR40100755