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§ 17 MSV 2010

Fassungen
29.12.2009 bis 15.07.2025 — BGBl. II Nr. 282/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute16.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 161/2025
§ 1729.12.200915.07.2025 BGBl. II Nr. 282/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 282 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

29.12.2009BGBl. II Nr. 282/2008

Außerkrafttretensdatum

15.07.2025danach: BGBl. II Nr. 161/2025

Abkürzung

MSV 2010

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Inbetriebnahme von tragbaren Befestigungsgeräten mit Treibladung und anderen Schussgeräten mit Treibladung tritt diese Verordnung mit 29. Juni 2011 in Kraft.

Text

Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Folgende Sachverhalte werden als nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung angesehen:
    1. Litera a
      Anbringung der in dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) vorgesehenen CE-Kennzeichnung auf von dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) nicht erfassten Erzeugnissen;
    2. Litera b
      Fehlen der CE-Kennzeichnung und/oder der EG-Konformitätserklärung zu einer Maschine;
    3. Litera c
      Kennzeichnung einer Maschine mit einer anderen als der CE-Kennzeichnung, die nach Paragraph 16, Absatz 3, (Artikel 16 Absatz 3 der Maschinen-Richtlinie) unzulässig ist.
  2. Absatz 2,Wird eine Kennzeichnung festgestellt, die nicht in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) ist, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Erzeugnis mit den Vorschriften dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) in Einklang zu bringen und den rechtswidrigen Zustand, allenfalls nach den Vorgaben der Marktaufsichtsbehörde, zu beenden.
  3. Absatz 3,Falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht, sind von der Marktaufsichtsbehörde alle geeigneten Maßnahmen im Sinne des Paragraph 11, zu treffen, um das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Erzeugnisses einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es aus dem Verkehr gezogen wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025

Gesetzesnummer

20005922

Dokumentnummer

NOR40100787