Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2008Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18aParagraph 18 a
Index
70/02 Schulorganisation
Beachte
Grundsatzbestimmung
Text
Organisationsformen der Hauptschule
§ 18a.Paragraph 18 a,
(1)Absatz eins,Hauptschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen
als selbständige Hauptschulen oder
als Hauptschulklassen, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
als Expositurklassen einer selbständigen Hauptschule.
Hierüber hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde nach Anhörung des Schulforums, des Schulerhalters und des Bezirksschulrates (Kollegium) zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2012
Dokumentnummer
NOR40100883