Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 431/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2008Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Amtliche Untersuchung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Gemäß § 9 entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, obGemäß Paragraph 9, entnommene Proben sind, soweit dies zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens erforderlich ist, darauf zu untersuchen, ob
sie den §§ 3, 4 und 4a dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,sie den Paragraphen 3, 4 und 4 a dieses Bundesgesetzes und den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen,
bei der Herstellung der gemäß § 4b erlassenen Verordnung entsprochen wurde, undbei der Herstellung der gemäß Paragraph 4 b, erlassenen Verordnung entsprochen wurde, und
die Packungen der Tabakerzeugnisse
den Erfordernissen des § 5 entsprechen.den Erfordernissen des Paragraph 5, entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Abs. 1Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat mit der Untersuchung und Begutachtung von Tabakerzeugnissen gemäß Absatz eins
inländische Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der geltenden Fassung, hierfür akkreditiert sind, oderinländische Prüf- und Überwachungsstellen, die gemäß Akkreditierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der geltenden Fassung, hierfür akkreditiert sind, oder vergleichbare inländische oder ausländische Einrichtungen, die jene Anforderungen erfüllen, die der ISO 17025:2005 entsprechen,
zu beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR40100925