Rechtstracker.at

§ 18e AZG

Fassungen
16.07.2008 bis 17.02.2016 — BGBl. I Nr. 124/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18e heute01.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 58/2022
§ 18e18.02.201631.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 152/2015
§ 18e16.07.200817.02.2016 § → § BGBl. I Nr. 124/2008
§ 18e01.07.200615.07.2008 § → § BGBl. I Nr. 138/2006
§ 18e01.01.200530.06.2006 BGBl. I Nr. 159/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 e

Inkrafttretensdatum

16.07.2008BGBl. I Nr. 124/2008

Außerkrafttretensdatum

17.02.2016danach: BGBl. I Nr. 152/2015

Abkürzung

AZG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Fliegendes Personal

Paragraph 18 e,

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz
    1. Ziffer eins
      auf die EU-OPS verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf Anhang römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. 373 vom 31.12.1991, S. 4, in der jeweils geltenden Fassung;
    2. Ziffer 2
      auf die AOCV 2008 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOCV 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2008,, in der jeweils geltenden Fassung;
    3. Ziffer 3
      der Begriff „Blockzeit“ verwendet wird, bezeichnet dies die Zeit zwischen der ersten Bewegung eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind;
    4. Ziffer 4
      der Begriff „Blockzeit“ für Hubschrauber verwendet wird, bezeichnet dies die Zeit vom Beginn des Drehens der Rotoren zum Zweck des Startens bis zum Stillstand.
  2. Absatz 2,Für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen sind der Abschnitt 2, mit Ausnahme des Paragraph 2,, und der Abschnitt 3 sowie die Paragraphen 12 a, Absatz 4 bis 6, 20 a und 20 b nicht anzuwenden. Für diese Arbeitnehmer darf
    1. Ziffer eins
      die Blockzeit 900 Stunden pro Jahr und
    2. Ziffer 2
      die Jahresarbeitszeit 2000 Stunden
    nicht überschreiten. Die Jahresarbeitszeit ist möglichst gleichmäßig zu verteilen. Die Organisation des Arbeitsrhythmus durch den Arbeitgeber hat den allgemeinen Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Arbeit dem Arbeitnehmer angepasst sein muss.
  3. Absatz 3,Für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich der EU-OPS fallen, sind überdies die Bestimmungen des Abschnittes Q der EU-OPS einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften anzuwenden.
  4. Absatz 4,Für Arbeitnehmer, die nicht unter den Geltungsbereich der EU-OPS fallen, sind überdies die Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008 einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften anzuwenden.
  5. Absatz 5,Paragraph 26, gilt unbeschadet der in der EU-OPS oder in der AOCV 2008 vorgesehenen Aufzeichnungspflichten.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008238

Dokumentnummer

NOR40101161