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§ 2 SchAVO

Fassungen
28.08.2008 bis 20.02.2015 — BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
§ 211.04.201929.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 93/2019
§ 221.02.201510.04.2019 § → § BGBl. II Nr. 27/2015
§ 228.08.200820.02.2015 BGBl. II Nr. 298/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schifffahrtsanlagenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.08.2008BGBl. II Nr. 298/2008

Außerkrafttretensdatum

20.02.2015danach: BGBl. II Nr. 27/2015

Abkürzung

SchAVO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    „Schifffahrtsanlage“: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schifffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schifffahrtsanlage;
  2. Ziffer 2
    „Schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schifffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
  3. Ziffer 3
    „Versorgungsanlage“: Schifffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
  4. Ziffer 4
    „Sportanlage“: Schifffahrtsanlage, die Sport- oder Vergnügungszwecken dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
  5. Ziffer 5
    „Landungsplatz“: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
  6. Ziffer 6
    „Lände“: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
  7. Ziffer 7
    “Versorgungslände“: Lände zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen; eine Versorgungslände gilt nicht als Umschlagslände;
  8. Ziffer 8
    „Umschlagslände“ : Lände, die für den Güterumschlag bestimmt ist;
  9. Ziffer 9
    „Gefährliche Güter“: gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 13 aus 2005, in der geltenden Fassung;
  10. Ziffer 10
    „Sonderlände“ : Lände, die nicht unter Ziffer 7 bis 8 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
  11. Ziffer 11
    „Hafen“: Schifffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht und mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen zum Zweck des Umschlages, der Versorgung oder des Schutzes ausgestattet ist;
  12. Ziffer 12
    „Umschlagshafen“: Hafen, der für den Umschlag von Gütern, bestimmt ist;
  13. Ziffer 13
    „Tankhafen“: Hafen, der für den Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut sowie die Reinigung und das Entgasen der Ladetanks von Fahrzeugen bestimmt ist;
  14. Ziffer 14
    „Sporthafen“: Hafen, der Sport- und Vergnügungszwecken dient;
    ein Hafen, der auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sporthafen;
  15. Ziffer 15
    „Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.

Schlagworte

Sportzweck

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40101364